Satzung


"Förderverein für nachhaltige Mobilität am Bodensee e.V.



Verein "Förderverein für nachhaltige Mobilität am Bodensee e.V.

Was möchten wir erreichen!

Wir möchten, dass wir alle mobil bleiben.

Wir Menschen müssen über unsere Mobilität nachdenken. Wäre es nicht toll, wenn wir unsere Mobilität nicht einschränken müssten?

Wo gibt es Potenzial für Maximierung der Wirkungsgrade.

Wie kann man über den Bodensee fahren ohne Energien zu verbrauchen?

Können wir unser Fahrradakku auf unserem Balkon über die Solaranlage laden?

Stand 3.11.2023

Satzung des:

FÖRDERVEREINS FÜR NACHHALTIGE MOBILITÄT AM BODENSEE e.V.



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen FÖRDERVEREIN FÜR NACHHALTIGE MOBILITÄT AM BODENSEE e.V.. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Überlingen eingetragen werden, und führt nach der Eintragung den Zusatz 'e.V.' folgendermaßen im Namen: FÖRDERVEREIN FÜR NACHHALTIGE MOBILITÄT AM BODENSEE e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist in 88662 Überlingen. Der Verein wurde am 3.11.2023 eingerichtet.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist:

die Förderung des Umweltschutzes,

die Förderung von Wissenschaft und Forschung

Die Umsetzung dieser Ziele wird erreicht durch die ideelle und finanzielle Förderung der nachhaltigen Mobilität am Bodensee.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung durch die Bereitstellung von Mitgliedsbeiträgen und Spendengeldern für

die Beschaffung und Umsetzung von nachhaltigen Projekten im Bereich der Mobilität (Luft , Wasser, Land).

Bereitstellen von Informationen zur Gestaltung der Mobilität heute und in Zukunft.

Der Verein hilft der Öffentlichkeit einen realistischen Blick auf die Möglichkeiten der Mobilität zu erlangen.

Schul- und Berufsbildungsveranstaltungen und Jugendpflege.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichtet.

(2) Die Mitgliedschaft ist bis spätestens 15. November zum Ende des laufenden Geschäftsjahres schriftlich kündbar.

(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden:

a) Bei vereinsschädigendem Verhalten.

b) Wenn es für ein Jahr den Beitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat. Gegen eine Ausschlussentscheidung des Vorstandes kann bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden.

Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

a. Mit dem Tod des Mitglieds

b. Durch freiwilligen Austritt

c. Durch Streichung von der Mitgliederliste

d. Durch Ausschluss aus dem Verein

e. Bei juristischen Personen durch deren Auflösung
f. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.


§ 4 Beitrag

(1) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Dessen Höhe beschließt jeweils die Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird grundsätzlich zum 31. März jeden Jahres durch Lastschrift eingezogen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

(2) Anpassungen des Mitgliedsbeitrags können von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder bis zum 15. Oktober eines Geschäftsjahres beschlossen werden. Eine rückwirkende Erhöhung des Mitgliedsbeitrages ist nicht zulässig.

(3) Eine Haftung der Mitglieder über den festgesetzten Beitrag hinaus ist ausgeschlossen.

(4) Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht belasten und im Sinne des § 2 verwendet werden können.

(5) Für Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge und Spenden) können auf Anforderung Zuwendungsbestätigungen vom Vorstand zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt werden. Seite 2 von 4 FÖRDERVEREIN FÜR NACHHALTIGE MOBILITÄT AM BODENSEE e.V.

(6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.


§ 6 Die Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Auf Beschluss des Vorstands können Gäste ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstandes.

b) Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes und Bestellung von Rechnungsprüfern.

c) Entlastung des Vorstands.

d) Erweiterung und Änderung der Satzung und des Vereinszwecks.

e) Auflösung des Vereins.

f) Sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden oder deren Erörterung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder unmittelbar in der Mitgliederversammlung beantragt wird.


§ 7 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung

(1) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine Mitgliederversammlung muss auch dann einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder des Vereins dies fordert. Den Ort, der auch Sitz des Vereins sein soll, und die Zeit, bestimmt der Vorstand.

(2) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher über die örtliche Presse vom Vorstand ohne Angabe der Tagesordnung eingeladen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Tagesordnungspunkte beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Anträge auf Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks, auf Auflösung des Vereins und auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern müssen in der Einladung bekanntgegeben werden. Über Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Satzungszwecks, den Antrag auf Auflösung des Vereins und den Antrag auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der eingeschriebenen Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen.

(6) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten:

• Ort und Tag der Versammlung.

• Zahl der anwesenden Mitglieder.

• Die Feststellung über die satzungsgemäße Einberufung der Versammlung.

• Die Tagesordnung. Seite 3 von 4 FÖRDERVEREIN FÜR NACHHALTIGE MOBILITÄT AM BODENSEE e.V.

• Die Feststellung der Beschlussfähigkeit.

• Die gestellten Anträge.

• Die Art der Abstimmung.

• Das Abstimmungsergebnis.

• Sowie bei Wahlen die Erklärung der Gewählten, dass sie das Amt annehmen.


§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern

a) 1. Vorsitzende / r

b) 2. Vorsitzende / r

c) Kassenverwalter / in

(2) Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. oder der 2. Vorsitzende jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Die gewählten Vorstandsmitglieder können nur nach § 7 Ziffer 5 abberufen werden oder durch Amtsniederlegung ausscheiden. Im zweiten Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen anzuberaumen.

(5) Der Gesamtvorstand ist bei Anwesenheit von mehr als 50 % seiner Mitglieder beschlussfähig. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Schriftliche Stimmenabgabe muss erfolgen, wenn ein Mitglied dies verlangt.

(6) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll schriftlich festgehalten und von den Anwesenden unterzeichnet.

(7) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten finanziellen Auslagen, soweit diese zur Geschäftsführung erforderlich sind.


§ 9 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel.

(2) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich und zum Ende der Amtszeit einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor. Die Entlastung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(4) In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierfür gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 7 Ziffer 2 bis 6.


§ 10 Kassenführung

(1) Alle Kassengeschäfte werden von der Kassenverwalterin bzw. dem Kassenverwalter geführt.

(2) Die Kassenverwalterin / der Kassenverwalter hat jährlich in der Mitgliederversammlung sowie auf Aufforderung des Vorstands oder eines Viertels der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu geben.

(3) Zur Prüfung der Kasse müssen zwei Kassenprüfer gewählt werden. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(4) Kontovollmacht erhalten die Kassenverwalterin bzw. der Kassenverwalter und der 1. Vorsit- Seite 4 von 4 FÖRDERVEREIN FÜR NACHHALTIGE MOBILITÄT AM BODENSEE zende, jeder ist allein verfügungsberechtigt. Einkäufe über virtuelle Medien bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.


§ 11 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die

,Peter Kluthausen Stiftung, Mühlbachstraße 12 a, 88662 Überlingen.

die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Über die Verwendung entscheidet der Vorstand.


§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt werden. Gleiches gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Satzung eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was diese Satzung vorsieht.


§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 3.11.2023 beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.

Überlingen, den 3.11.2023

"Förderverein für nachhaltige Mobilität am Bodensee e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen FÖRDERVEREIN FÜR NACHHALTIGE MOBILITÄT AM BODENSEE e.V.. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Überlingen eingetragen werden, und führt nach der Eintragung den Zusatz 'e.V.' folgendermaßen im Namen: FÖRDERVEREIN FÜR NACHHALTIGE MOBILITÄT AM BODENSEE e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist in 88662 Überlingen. Der Verein wurde am 3.11.2023 eingerichtet.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist:

die Förderung des Umweltschutzes,

die Förderung von Wissenschaft und Forschung

Die Umsetzung dieser Ziele wird erreicht durch die ideelle und finanzielle Förderung der nachhaltigen Mobilität am Bodensee.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung durch die Bereitstellung von Mitgliedsbeiträgen und Spendengeldern für

die Beschaffung und Umsetzung von nachhaltigen Projekten im Bereich der Mobilität (Luft , Wasser, Land).

Bereitstellen von Informationen zur Gestaltung der Mobilität heute und in Zukunft.

Der Verein hilft der Öffentlichkeit einen realistischen Blick auf die Möglichkeiten der Mobilität zu erlangen.

Schul- und Berufsbildungsveranstaltungen und Jugendpflege.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichtet.

(2) Die Mitgliedschaft ist bis spätestens 15. November zum Ende des laufenden Geschäftsjahres schriftlich kündbar.

(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden:

a) Bei vereinsschädigendem Verhalten.

b) Wenn es für ein Jahr den Beitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat. Gegen eine Ausschlussentscheidung des Vorstandes kann bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden.

Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

a. Mit dem Tod des Mitglieds

b. Durch freiwilligen Austritt

c. Durch Streichung von der Mitgliederliste

d. Durch Ausschluss aus dem Verein

e. Bei juristischen Personen durch deren Auflösung
f. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 4 Beitrag

(1) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Dessen Höhe beschließt jeweils die Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird grundsätzlich zum 31. März jeden Jahres durch Lastschrift eingezogen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

(2) Anpassungen des Mitgliedsbeitrags können von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder bis zum 15. Oktober eines Geschäftsjahres beschlossen werden. Eine rückwirkende Erhöhung des Mitgliedsbeitrages ist nicht zulässig.

(3) Eine Haftung der Mitglieder über den festgesetzten Beitrag hinaus ist ausgeschlossen.

(4) Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht belasten und im Sinne des § 2 verwendet werden können.

(5) Für Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge und Spenden) können auf Anforderung Zuwendungsbestätigungen vom Vorstand zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt werden. Seite 2 von 4 FÖRDERVEREIN FÜR NACHHALTIGE MOBILITÄT AM BODENSEE e.V.

(6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Auf Beschluss des Vorstands können Gäste ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstandes.

b) Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes und Bestellung von Rechnungsprüfern.

c) Entlastung des Vorstands.

d) Erweiterung und Änderung der Satzung und des Vereinszwecks.

e) Auflösung des Vereins.

f) Sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden oder deren Erörterung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder unmittelbar in der Mitgliederversammlung beantragt wird.

§ 7 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung

(1) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine Mitgliederversammlung muss auch dann einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder des Vereins dies fordert. Den Ort, der auch Sitz des Vereins sein soll, und die Zeit, bestimmt der Vorstand.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden des Vorstandes oder des 2. Vorsitzenden.

Sie muss die vollständige Tagesordnung enthalten und ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei (2) Wochen in Textform einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet worden ist. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Anträge auf Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks, auf Auflösung des Vereins und auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern müssen in der Einladung bekanntgegeben werden. Über Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Satzungszwecks, den Antrag auf Auflösung des Vereins und den Antrag auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der eingeschriebenen Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen.

(6) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten:

• Ort und Tag der Versammlung.

• Zahl der anwesenden Mitglieder.

• Die Feststellung über die satzungsgemäße Einberufung der Versammlung.

• Die Tagesordnung.

• Die Feststellung der Beschlussfähigkeit.

• Die gestellten Anträge.

• Die Art der Abstimmung.

• Das Abstimmungsergebnis.

• Sowie bei Wahlen die Erklärung der Gewählten, dass sie das Amt annehmen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern

a) 1. Vorsitzende / r

b) 2. Vorsitzende / r

c) Kassenverwalter / in

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenverwalter jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Die gewählten Vorstandsmitglieder können nur nach § 7 Ziffer 5 abberufen werden oder durch Amtsniederlegung ausscheiden. Im zweiten Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen anzuberaumen.

(5) Der Gesamtvorstand ist bei Anwesenheit von mehr als 50 % seiner Mitglieder beschlussfähig. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Schriftliche Stimmenabgabe muss erfolgen, wenn ein Mitglied dies verlangt.

(6) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll schriftlich festgehalten und von den Anwesenden unterzeichnet.

(7) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten finanziellen Auslagen, soweit diese zur Geschäftsführung erforderlich sind.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel.

(2) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich und zum Ende der Amtszeit einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor. Die Entlastung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(4) In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierfür gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 7 Ziffer 2 bis 6.

§ 10 Kassenführung

(1) Alle Kassengeschäfte werden von der Kassenverwalterin bzw. dem Kassenverwalter geführt.

(2) Die Kassenverwalterin / der Kassenverwalter hat jährlich in der Mitgliederversammlung sowie auf Aufforderung des Vorstands oder eines Viertels der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu geben.

(3) Zur Prüfung der Kasse müssen zwei Kassenprüfer gewählt werden. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(4) Kontovollmacht erhalten die Kassenverwalterin bzw. der Kassenverwalter und der 1. Vorsitzende, jeder ist allein verfügungsberechtigt. Einkäufe über virtuelle Medien bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

§ 11 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die

,Peter Kluthausen Stiftung, Mühlbachstraße 12 a, 88662 Überlingen.

die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Über die Verwendung entscheidet der Vorstand.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt werden. Gleiches gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Satzung eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was diese Satzung vorsieht.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung bzw. ihre Änderungen werden immer erst mit der Eintragung im Vereinsregister wirksam (§ 71 Abs. 1 S. 1 BGB).

Diese Satzung wurde am XXXX.2024 bei der Mitgliederversammlung beschlossen.

"Förderverein für nachhaltige Mobilität am Bodensee e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen FÖRDERVEREIN FÜR NACHHALTIGE MOBILITÄT AM BODENSEE e.V.. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Überlingen eingetragen werden, und führt nach der Eintragung den Zusatz 'e.V.' folgendermaßen im Namen: FÖRDERVEREIN FÜR NACHHALTIGE MOBILITÄT AM BODENSEE e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist, in 88662 Überlingen. Der Verein wurde am 3.11.2023 eingerichtet.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist:

die Förderung des Umweltschutzes,

die Förderung von Wissenschaft und Forschung

Die Umsetzung dieser Ziele wird erreicht durch die ideelle und finanzielle Förderung der nachhaltigen Mobilität am Bodensee.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung durch die Bereitstellung von Mitgliedsbeiträgen und Spendengeldern für

die Beschaffung und Umsetzung von nachhaltigen Projekten im Bereich der Mobilität (Luft , Wasser, Land).

Bereitstellen von Informationen zur Gestaltung der Mobilität heute und in Zukunft.

Der Verein hilft der Öffentlichkeit einen realistischen Blick auf die Möglichkeiten der Mobilität zu erlangen.

Schul- und Berufsbildungsveranstaltungen und Jugendpflege.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichtet.

(2) Die Mitgliedschaft ist bis spätestens 15. November zum Ende des laufenden Geschäftsjahres schriftlich kündbar.

(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden:

a) Bei vereinsschädigendem Verhalten.

b) Wenn es für ein Jahr den Beitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat. Gegen eine Ausschlussentscheidung des Vorstandes kann bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden.

Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

a. Mit dem Tod des Mitglieds

b. Durch freiwilligen Austritt

c. Durch Streichung von der Mitgliederliste

d. Durch Ausschluss aus dem Verein

e. Bei juristischen Personen durch deren Auflösung
f. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 4 Beitrag

(1) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Dessen Höhe beschließt jeweils die Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird grundsätzlich zum 31. März jeden Jahres durch Lastschrift eingezogen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

(2) Anpassungen des Mitgliedsbeitrags können von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder bis zum 15. Oktober eines Geschäftsjahres beschlossen werden. Eine rückwirkende Erhöhung des Mitgliedsbeitrages ist nicht zulässig.

(3) Eine Haftung der Mitglieder über den festgesetzten Beitrag hinaus ist ausgeschlossen.

(4) Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht belasten und im Sinne des § 2 verwendet werden können.

(5) Für Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge und Spenden) können auf Anforderung Zuwendungsbestätigungen vom Vorstand zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt werden. Seite 2 von 4 FÖRDERVEREIN FÜR NACHHALTIGE MOBILITÄT AM BODENSEE e.V.

(6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Auf Beschluss des Vorstands können Gäste ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstandes.

b) Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes und Bestellung von Rechnungsprüfern.

c) Entlastung des Vorstands.

d) Erweiterung und Änderung der Satzung und des Vereinszwecks.

e) Auflösung des Vereins.

f) Sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden oder deren Erörterung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder unmittelbar in der Mitgliederversammlung beantragt wird.

§ 7 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung

(1) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine Mitgliederversammlung muss auch dann einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder des Vereins dies fordert. Den Ort, der auch Sitz des Vereins sein soll, und die Zeit, bestimmt der Vorstand.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden des Vorstandes oder des 2. Vorsitzenden.

Sie muss die vollständige Tagesordnung enthalten und ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei (2) Wochen in Textform einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet worden ist. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Anträge auf Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks, auf Auflösung des Vereins und auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern müssen in der Einladung bekanntgegeben werden. Über Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Satzungszwecks, den Antrag auf Auflösung des Vereins und den Antrag auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der eingeschriebenen Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen.

(6) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten:

• Ort und Tag der Versammlung.

• Zahl der anwesenden Mitglieder.

• Die Feststellung über die satzungsgemäße Einberufung der Versammlung.

• Die Tagesordnung.

• Die Feststellung der Beschlussfähigkeit.

• Die gestellten Anträge.

• Die Art der Abstimmung.

• Das Abstimmungsergebnis.

• Sowie bei Wahlen die Erklärung der Gewählten, dass sie das Amt annehmen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus mindestens drei Mitgliedern

a) 1. Vorsitzende / r

b) 2. Vorsitzende / r

c) Kassenverwalter / in

(2) Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.

(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Die gewählten Vorstandsmitglieder können nur nach § 7 Ziffer 5 abberufen werden oder durch Amtsniederlegung ausscheiden. Im zweiten Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen anzuberaumen.

(5) Der Gesamtvorstand ist bei Anwesenheit von mehr als 50 % seiner Mitglieder beschlussfähig. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Schriftliche Stimmenabgabe muss erfolgen, wenn ein Mitglied dies verlangt.

(6) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll schriftlich festgehalten und von den Anwesenden unterzeichnet.

(7) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten finanziellen Auslagen, soweit diese zur Geschäftsführung erforderlich sind.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel.

(2) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich und zum Ende der Amtszeit einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor. Die Entlastung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(4) In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierfür gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 7 Ziffer 2 bis 6.

§ 10 Kassenführung

(1) Alle Kassengeschäfte werden von der Kassenverwalterin bzw. dem Kassenverwalter geführt.

(2) Die Kassenverwalterin / der Kassenverwalter hat jährlich in der Mitgliederversammlung sowie auf Aufforderung des Vorstands oder eines Viertels der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu geben.

(3) Zur Prüfung der Kasse müssen zwei Kassenprüfer gewählt werden. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(4) Kontovollmacht erhalten der Kassenverwalter und der 1. Vorsitzende, jeder ist allein verfügungsberechtigt. Einkäufe über virtuelle Medien bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

§ 11 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die

,Peter Kluthausen Stiftung, Mühlbachstraße 12 a, 88662 Überlingen.

die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Über die Verwendung entscheidet der Vorstand.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt werden. Gleiches gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Satzung eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was diese Satzung vorsieht.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung bzw. ihre Änderungen werden immer erst mit der Eintragung im Vereinsregister wirksam (§ 71 Abs. 1 S. 1 BGB).

Diese Satzung wurde am 28.06.2024 bei der Mitgliederversammlung beschlossen.

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